Privatklinik wer zahlt?
Einerseits richtet sich das Angebot einer Privatklinik vornehmlich an Privatpatienten und Selbstzahler, andererseits übernehmen immer mehr gesetzliche Krankenkassen – beispielsweise die TK, DAK und einige BKKs – auf freiwilliger Basis einen Teil der Kosten. Unter welchen Voraussetzungen sich Ihre gesetzliche Krankenkasse an den Kosten beteiligt, finden Sie üblicherweise in der jeweiligen Satzung unter dem Stichwort der stationären Behandlung von „nicht zugelassenen Leistungserbringern“.
Die Kostenübernahme orientiert sich in der Regel an den Aufwänden für eine Therapie in einem öffentlichen, wohnortnahen Krankenhaus. Es empfiehlt sich auf jeden Fall das persönliche Gespräch mit der zuständigen Krankenkasse und eine vorherige schriftliche Beantragung der Kostenübernahme. Die Grundvoraussetzung für eine Bewilligung ist die Einweisung eines niedergelassenen Facharztes und dass Ihre Krankenkasse einer Behandlung in der ausgewählten Klinik zustimmt.
Bei medizinischer Notwendigkeit und gleichwertiger Behandlung ist bei gesetzlichen Krankenkassen ebenfalls das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 II SGB V möglich, das wie bei den privaten Krankenversicherungen eine Selbstzahlung und eine anschließende Rechnungseinreichung bei der Krankenkasse erfordert. Bei der Prüfung einer Kostenübernahme sind allerdings die gleichen, im vorherigen Absatz geschilderten, Prüfungsschritte notwendig. Die Wahl des Kostenerstattungsverfahrens garantiert also nicht automatisch eine Kostenübernahme, sondern wird von der Krankenkasse im Einzelfall entschieden.